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MCH Group AG | Messe Schweiz reicht Beschwerde gegen SARS-Verfügung des BAG ein

15. Mai 2003 DeutschEnglishFrançais
Messe Schweiz reicht Beschwerde gegen SARS-Verfügung des BAG ein

Die MCH Messe Schweiz AG (Messe Schweiz) ist der Auffassung, dass der SARS-Entscheid des Bundesamtes für Gesundheit im Zusammenhang mit der BASELWORLD rechtswidrig war. Sie hat beim Eidgenössischen Departement des Innern Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung des BAG vom 1. April 2003 erhoben. Die Verfügung verletze Bundesrecht und sei unangemessen und unverhältnismässig, argumentiert die Messe Schweiz.


Aufgrund der sich verbreitenden SARS-Krankheit hatte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gestützt auf eine entsprechende Verordnung des Bundesrats am 1. April verfügt, die Messe Schweiz müsse sicherstellen, "dass die Aussteller der Messe für Uhren und Schmuck in Basel und Zürich (BASELWORLD) keine Personen an der Messe beschäftigen, die sich nach dem 1. März 2003 in den Ländern China, Hongkong, Singapur oder Vietnam aufgehalten haben und von dort direkt oder indirekt in die Schweiz eingereist sind."

Direkt von dieser Verfügung betroffen waren 394 von insgesamt 2'163 ausstellenden Firmen (11 von 1'377 am Standort Basel und 383 von 786 am Standort Zürich). Diese mussten auf eine Beteiligung als Aussteller an der BASELWORLD vom 3. bis 10. April 2003 verzichten, da es für sie unmöglich war, in der kurzen Zeit Standpersonal aus anderen Ländern zu rekrutieren. Die schätzungsweise rund 3'000 Angestellten dieser Firmen – sowie alle weiteren Personen, die sich nach dem 1. März 2003 in den vom BAG bezeichneten SARS-Ländern aufgehalten hatten – durften sich allerdings weiterhin in der Schweiz aufhalten und auch die BASELWORLD besuchen.

Beschwerde gegen Verfügung

Die Messe Schweiz macht vom Recht Gebrauch, gegen die Verfügung des BAG beim Eidgenössischen Departement des Innern Beschwerde zu erheben. Sie stellt damit keineswegs in Frage, dass die Verbreitung der SARS-Krankheit bereits zum Zeitpunkt der Verfügung ernst genommen werden musste, und dass der Schutz der Menschen vor der Gefahr einer sich verbreitenden Krankheit grundsätzlich höher als jedes wirtschaftliche Interesse zu bewerten ist.

Die Messe Schweiz ist jedoch der Überzeugung, dass die verfügten Massnahmen in keiner Art und Weise zum Schutz der Bevölkerung beigetragen haben. Gleichzeitig kritisiert sie die Form, wie der Entscheid herbeigeführt beziehungsweise zustande gekommen ist.

Vor allem im Hinblick auf die Durchführung zukünftiger Messen und Veranstaltungen hat die Messe Schweiz ein Interesse daran, dass eine übergeordnete Instanz prüft, ob die Verfügung des BAG rechtmässig ist. Sie ist überzeugt, dass die Verfügung des BAG auf ungenügenden Sachverhaltsabklärungen beruht und die verfügten Massnahmen unter anderem unangemessen und unverhältnismässig waren.

Falsche Annahmen – unverhältnismässige Massnahme

Die Verfügung basiert auf einem unrichtig und unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Annahme, die Situation der Verkaufsgespräche in den Messeständen gleiche derjenigen eines Krankenpfleger/Patienten-Verhältnisses, ist falsch. Ebenso wenig verständlich ist die Unterscheidung zwischen Ausstellern und Besuchern, das heisst die Tatsache, dass die betroffenen Menschen nicht als Aussteller in einem Messestand arbeiten, sich aber als Besucherinnen und Besucher uneingeschränkt an der Messe aufhalten durften. Dass sich das BAG bei seinem Entscheid auf unzutreffende und nicht nachvollziehbare Annahmen stützte, wiegt umso schwerer als das BAG vorher nie vor Ort war, um den tatsächlichen Sachverhalt abzuklären.

Die verfügten Massnahmen waren weder geeignet noch erforderlich, um das Ziel – eine Minimalisierung der Ansteckungsgefahr –  zu erreichen. Mehrere Tausend Personen aus den betroffenen Ländern waren bereits vor Ort. Durch das Beschäftigungs-Verbot wurden sie als Aussteller aus der Messe "vertrieben" – ohne jegliche medizinische Kontrolle und ohne Wissen über ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Zahlreiche betroffene Firmen machten denn auch ihre Geschäfte irgendwo ausserhalb der Messe.

Aufgrund der wiederholten und auch öffentlich gemachten Aussagen von BAG-Mitarbeitern, es bestünden keine Gründe für besondere Massnahmen, verstiess das BAG mit seinem Entscheid auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Obwohl die Forderung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, die Messe abzusagen, bereits beim BAG auf dem Tisch lag, bestätigte ein BAG-Sprecher noch am Montag Mittag, 31. März 2003, in einer Sendung des Schweizer Radio
DRS 1, dass keine Sofortmassnahmen nötig seien. Gestützt auf diese behördlichen Zusicherungen durfte die Messeleitung darauf vertrauen, dass die Weltmesse wie geplant ohne grundsätzliche Einschränkungen stattfinden wird.

Im Weiteren schuf das BAG mit seiner Verfügung eine Situation, welche die Messe Schweiz in ihrer wirtschaftlichen Freiheit stark einschränkte: Den betroffenen Firmen wurde zwar faktisch verboten, an der BASELWORLD ausstellen, es war ihnen jedoch nicht verboten, irgendwo sonst in der Schweiz ihr Geschäft auszuüben. Theoretisch wäre es ihnen gar erlaubt gewesen, an einem anderen Ort in der Schweiz in Eigenregie eine Ausstellung durchzuführen.

Schliesslich verpasste es das BAG auch, die Messeleitung ordnungsgemäss anzuhören und den Entscheid gegenüber der Messe Schweiz auch ordnungsgemäss zu begründen. Bis zur Einreichung der Beschwerde konnten das BAG der Messe Schweiz keine Protokolle der Sitzungen, welche der Verfügung vorausgingen, vorlegen.

"Nicht nachvollziehbar und willkürlich"

In einem fachhygienischen Gutachten kommt Professor F. Daschner vom Institut für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene der Universitätsklinik Freiburg i.B. zum Schluss: Die vom BAG empfohlenen Massnahmen seien masslos übertrieben und weder epidemiologisch noch infektiologisch noch seuchenhygienisch notwendig. "Diese Verfügung ist aufgrund der am 1. April 2003 in der Schweiz herrschenden epidemiologischen Situation nicht nur medizinisch nicht nachvollziehbar, sondern willkürlich", schreibt Professor Daschner.

Er widerlegt auch die Begründung des BAG, dass zwischen Ausstellern und Besuchern enge Kontakte stattfinden, bei denen die Voraussetzungen für eine Übertragung von SARS erfüllt sind. "Die Begründung ist falsch und aufgrund der vom BAG selbst beschriebenen Übertragungsmechanismen in keiner Weise gerechtfertigt", schreibt Professor Daschner. "Die Verfügung des BAG war sogar epidemiologisch kontraproduktiv und gefährlich, weil aufgrund der Verfügung zahlreiche Aussteller ihre Geschäfte anschliessend in diversen Hotels und Restaurants ausserhalb des Messegeländes abwickelten. Somit hätte sich SARS ausserhalb des Messegeländes unkontrolliert verbreiten können."

Schliesslich weist Professor Daschner in seinem Gutachten auch darauf hin, dass es ausreichend gewesen wäre, einige vergleichsweise einfach durchzuführende Infektions-Kontrollmassnahmen zu verordnen. Und: Keine andere Gesundheitsorganisation weltweit – weder die Centers for Disease Control and Prevention in Atlanta, noch das Robert Koch-Institut in Berlin oder die Weltgesundheitsorganisation in Genf – habe jemals die Empfehlung ausgesprochen, Ausstellern aus SARS-Risikoländern ein Arbeitsverbot aufzuerlegen oder Messen abzusagen.

Prüfung einer Schadensersatzklage

Die Verfügung des BAG hatte einschneidende Konsequenzen für die Durchführung der BASELWORLD, insbesondere am Standort Zürich, wo die Zahl der ausstellenden Firmen auf rund die Hälfte und die Grösse der Ausstellungsfläche der Messe auf zirka einen Drittel reduziert wurde. Das Beschäftigungs-Verbot für die fast 400 Firmen war mit ein Grund dafür, dass die BASELWORLD gegenüber ihrer Durchführung 2002 einen Besucherrückgang von 22 Prozent zu verzeichnen hatte. Zudem ist der künftige Einbezug des Standorts Zürich in das Konzept der BASELWORLD grundsätzlich in Frage gestellt.

Die betroffenen Firmen kündigten denn auch hohe Schadensersatzforderungen an, die zurzeit noch nicht überblickbar sind. Nicht beziffern lassen sich die Schäden, die in den wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz mit den betroffenen Ländern und durch den Imageverlust für den Messestandort Schweiz entstanden sind.

Die Messe Schweiz hat die Firma KPMG Legal mit dem Handling der Anspruchsforderungen seitens der betroffenen Kunden und Dienstleister beauftragt. Die KPMG Legal nimmt als zentrale Anlaufstelle alle Ansprüche von Ausstellern und Dritten entgegen, evaluiert sie in Bezug auf Dringlichkeit und Substantiierung und leitet entsprechende Massnahmen in die Wege.

Neben der eingereichten Beschwerde gegen die BAG-Verfügung prüft die Messe Schweiz zurzeit, ob und in welchem Umfang sie beim Bund eine Schadensersatzforderung inklusive der Kosten für die Umsetzung der verfügten Massnahmen stellen wird.

Im Weiteren ist die Messeleitung daran, den künftigen Einbezug des Standorts Zürich in das Konzept der BASELWORLD abzuklären. Das heisst festzustellen, unter welchen Bedingungen der Standort Zürich aufrecht erhalten werden kann und mögliche Alternativen dazu zu prüfen.


Beilage: Zusammenfassende Chronologie der Ereignisse


Kontakt für die Medien:

MCH Messe Schweiz AG
Unternehmenskommunikation

Christian Jecker   
+41 58 206 22 52    
christian.jecker@messe.ch  

 Bernard Keller
+41 58 206 26 84
bernard.keller@messe.ch

Diese Mitteilung finden Sie unter: www.messe.ch

 

Chronologie der Ereignisse

  • Am 21. März 2003 wurde die Messeleitung erstmals beim BAG vorstellig: Sie informierte das BAG über die bevorstehende BASELWORLD und ersuchte um Instruktionen betreffend allfälligen Massnahmen im Zusammenhang mit der sich ausbreitenden SARS-Krankheit.
    Das BAG, mit dem die Messeleitung in der Folge ständig in Kontakt war, sah bis am 31. März 2003 keine Veranlassung zu besonderen Massnahmen.
  • Am Morgen des Montag, 31. März 2003, gelangte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich an das BAG und verlangte die Schliessung der bevorstehenden BASELWORLD. Sie erwartete den diesbezüglichen Entscheid bis 12.00 Uhr mittags des gleichen Tages.
  • Am gleichen Tag sagte ein BAG-Sprecher in der Mittagssendung "Rendez-vous" von SR DRS, angesprochen auf die Problematik der SARS-Verbreitung und der bevorstehenden BASELWORLD: "Nach dem jetzigen Kenntnisstand und nach Rücksprache mit der WHO – ich hatte noch vor einer halben Stunde Kontakt mit der WHO – gehen wir davon aus, dass keine Sofortmassnahmen nötig sind."
  • Zur gleichen Zeit wurde die Messeleitung zu einer Sitzung beim BAG in Bern zwecks Besprechung und Koordination allfälliger Massnahmen wie der Möglichkeit medizinischer Einrichtungen auf dem Messegelände aufgeboten; von der bereits im Raum stehenden Forderung der Schliessung der Messe war beim Aufgebot zu dieser Sitzung nicht die Rede.
  • Nach einer neun-stündigen Sitzung, an der neben den BAG-Vertretern und der Vertreterin der Messeleitung – die allerdings keine Mitsprache hatte – auch die Behörden der Kantone Zürich und Basel-Stadt vertreten waren, wurde am Morgen des Dienstag, 1. April 2003 ein Verfügungs-Entwurf formuliert, der Massnahmen wie medizinische Checks am Flughafen und das Tragen eines Mundschutzes in den Messeständen vorsah. Die Messeleitung ging unverzüglich daran, die Umsetzung dieser Massnahmen vorzubereiten.
  • In der Zwischenzeit wurde in Bern – ohne Anwesenheit einer Vertretung der Messeleitung – die Verfügung in jene Form abgeändert, wie sie schliesslich am Dienstag Abend der Messe Schweiz zugestellt worden ist. Die Zustellung dieser Verfügung mit dem faktischen Ausstellungsverbot für Firmen aus den betroffenen Ländern erfolgte allerdings erst drei Stunden, nachdem bereits die Medien über den entsprechenden Entscheid des Bundesrates bzw. des BAG informiert worden waren.
  • Im Verlaufe des Mittwoch, 2. April, wurden weitere Möglichkeiten geprüft, die es den betroffenen Ausstellern doch noch erlauben würden, an der BASELWORLD teilzunehmen. Am Donnerstag, 3. April mussten sowohl die Messeleitung wie auch die Aussteller einen entsprechenden "Kompromiss" ablehnen, weil sich dieser nicht innert nützlicher Frist umsetzen liess.

 

 

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